
§42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesundheitlichen Anforderungen an Personen, die mit besonders empfindlichen Lebensmitteln umgehen oder in Küchen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Besonders empfindliche Lebensmittel nach IfSG sind:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Ei-Produkte,
- Säuglings- und Kleinkindnahrung,
- Speiseeis und Speiseeis-Halberzeugnisse,
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonaisen, andere
- emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Nach §43 IfSG bedürfen Personen, die die in § 42 genannten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben einer Belehrung.
Während die Erstbelehrung vor Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt bzw. einem von diesem beauftragten Arzt durchzuführen ist (§ 43 Abs. 1 IfSG), ist für die folgenden Belehrungen (nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre) der Arbeitgeber zuständig (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Personen, die bereits ein Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz besitzen, bedürfen keiner Erstbelehrung, müssen jedoch alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber nach § 43 Abs. 4 IfSG belehrt werden.
Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt
Da bei allen Jugendlichen unter 18 Jahren eine erziehungsberechtigte Person die Erklärung unterschreiben muß, sollen Jugendliche in Begleitung der/des Erziehungsberechtigten kommen.
Für Ausländer, die nur wenig Deutsch sprechen, ist für die mündliche Belehrung die Anwesenheit eines Dolmetschers oder einer Person, die übersetzen kann, notwendig. Kosten für einen Dolmetscher können nicht übernommen werden
Erstbelehrung durch vom Gesundheitsamt beauftragte Ärzte (sh. Ärzteliste unten)
Private Veranstaltungen (Veranstaltungen im geschlossenen Kreis) werden nach § 43 IfSG nicht erfasst.
§ 43 IfSG gilt auch nicht für Personen, die ausschließlich servieren (Bedienung).
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen seit Änderung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nicht mehr der gesetzlichen Belehrungspflicht.
Dem Infektionsschutz der Bevölkerung soll bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen werden, dass der Personenkreis durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.
Das Merkblatt wird den Veranstaltern im Rahmen einer Gestattung nach Art. 12 GastG bzw. der Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG von den Gemeinden ausgehändigt.