
Hilfe zur Abdeckung von Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Ein eventuell vorhandener Nachlaß ist vor der Inanspruchnahme von sozialhilfe zur Abdeckung der Bestattungskosten einzusetzen.
Träger des Anspruchs ist nicht der Verstorbene, sondern derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
Die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten kann beispielsweise folgen aus Vertrag (z.b. Leibgeding), aus dem Familienrecht, aus Erbrecht oder aus Unterhaltsrecht.
Übernommen werden die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen.
Die Hilfegewährung ist einkommens- und vermögensabhängig.
Hat der Verstorbene bis zu seinem Tode Sozialhilfe erhalten, ist der Antrag bei dem Sozialamt zu stellen, das bis zum Tode Sozialhilfe gewährt hat.
Ansonsten ist der Antrag beim Sozialamt des Sterbeortes zu stellen.
| Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer Nr. | e-mail |
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Frau Erbe-Ihre Sachbearbeiterin | 08092 823 277 | 08092 823 9277 | 1.14 |  |
Anschrift:
Landratsamt Ebersberg Sozialhilfeverwaltung
Eichthalstraße 5 
85560 Ebersberg
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Fax: +49 8092 823 210
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