
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer hat Anspruch auf Leistungen ?
Bedürftige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
-Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- ausländische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben.
Muss eigenes Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden ?
Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere
- aus eigenem Einkommen und Vermögen
- oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt,
bestreiten können.
Zum Einkommen gehören z.B.:
- Erwerbseinkommen
- Werkstattentgelt
- Renten, Pensionen
- tatsächlich geleistete Zahlungen von Unterhaltspflichtigen
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Zum Vermögen gehören z.B.:
- Spar- und Bankguthaben
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen
- Kraftfahrzeuge
- Wertpapiere
- nicht selbstbewohnte Eigentumswohnungen bzw. Häuser
- Grundstücke
- Wertgegenstände
Zum Vermögen gehören nicht:
Geldbeträge
- bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von € 2.600,00
und bei
- nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von € 3.214,00
Leistungsumfang:
Die Hilfe wird nach Regelsätzen bemessen. Der Regelsatz soll, weitgehendst pauschalisiert, die Kosten des Lebensunterhaltes decken (Ernährung, Körperpflege, Wäsche, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Energiekosten, Kleidung, Elektrogeräte, Möbel, Bettwäsche, Hausrat, den schulischen Bedarf von Kindern, Renovierungskosten, Telefongebühren, u.ä.)
Neben den Regelsätzen werden angemessene Miet- und Heizkosten gezahlt.
Daneben können einmalige Beihilfen nur für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- die Erstausstattung von Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten
gewährt werden.
Schüler erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule, wenn ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird (vgl. § 28a SGB XII).
| Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer Nr. | e-mail |
|---|
Frau Baumann Sachbearbeiterin | 08092 823 208 | 08092 823 9208 | 1.07 |  |
Frau Grob Sachbearbeiterin | 08092 823 166 | 08092 823 9166 | 1.05 |  |
Herr Mittermeier Sachbearbeiter | 08092 823 106 | 08092 823 9106 | 1.11 |  |
Frau Schmidt Sachbearbeiterin | 08092 823 105 | 08092 823 9105 | 1.09 |  |
Anschrift:
Landratsamt Ebersberg Sozialhilfeverwaltung
Eichthalstraße 5 
85560 Ebersberg
Telefon: +49 8092 823 0
Fax: +49 8092 823 210
E-Mail: poststelle@lra-ebe.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 17.45 Uhr
Mittwochs geschlossen!
Wir bitten Sie vorab um telefonische Terminvereinbarung.