Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften gewährt werden, so dass Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft / dezentralen Unterkunft berechtigt sind und in einer privaten Wohnung wohnen dürfen.
In begründeten Ausnahmefällen gemäß Art. 4 Abs. 5 AufnG der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde gestattet werden. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn
- Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht, auf Grund von Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist
- Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, über ein ausreichend hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, so dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können,
- Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.
Ausländerwesen, Personenstandswesen -
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