Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter (vorzeitige Erteilung)

In bestimmten Ausnahmefällen ist es möglich, eine Fahrerlaubnis bereits vor dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalter zu erhalten. Diese sogenannte Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter wird nur in besonderen Situationen erteilt und setzt ein berechtigtes Interesse sowie das Vorliegen besonderer Umstände voraus.

Ausnahmen nach § 74 FeV setzen einen vom Regelfall abweichenden Fall voraus, bei dem die strikte Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zu einer unbilligen Härte führen würde. Sie müssen also darlegen, warum der Verordnungsgeber Ihren speziellen Fall mit den all-gemeinen Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht gemeint haben kann.

Fahrerlaubnisklasse T

Eine Ausnahme vom Mindestalter für die Klasse T, setzt also regelmäßig voraus, dass das Warten auf das Erreichen des Mindestalters sehr schwerwiegende Folgen für den eigenen bzw. elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb bis hin zur Aufgabe des Betriebs hätte.
Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

Eine Ausnahme vom Mindestalter wird i. d. R. zudem mit folgenden Auflagen erteilt.
- ausschließlich Fahrten in einem Umkreis von 5 km um die Hof- bzw. Betriebsstelle(n)
- ausschließlich für betriebsnotwendige Fahrten
- ausschließlich mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse L

Es gilt zu beachten, dass die Auflagen mit Vollendung des 16. Lebensjahres wegfallen.
Vor dem Hintergrund der hohen Unfallbeteiligung von Fahranfängern ist bei der Prüfung eines Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Daher ist u. a. die Eignung des Bewerbers im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachzuweisen.


Grundsätzlich gilt:
Das bloße Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt nicht die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T. Der Antragsteller muss darlegen bzw. nachweisen, dass es für ihn aufgrund seiner persönlichen Umstände unzumutbar (schwerwiegende Folgen für den eigenen bzw. elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb) ist auf das Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters zu warten. Hierzu zählt z. B. auch, dass dargestellt wird, welche Arbeiten durch den Antragsteller erledigt werden sollen und warum kein anderer diese Arbeiten auf dem Hof übernehmen kann.


Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls ist somit unabdingbar.

Fahrerlaubnisklasse B

Eine Ausnahme vom Mindestalter wird i. d. R. zudem mit folgenden Auflagen erteilt.
- ausschließlich Fahrten an Arbeitstagen zum Zweck des Erreichens des Arbeits- oder Ausbildungsortes bzw. der Schule
- bestimmte Fahrstrecke (i. d. R. kürzeste Strecke zw. Wohnort – Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulort)
- die Mitnahme minderjähriger Personen ist untersagt

Vor dem Hintergrund der hohen Unfallbeteiligung von Fahranfängern ist bei der Prüfung eines Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Daher ist u. a. die Eignung des Bewerbers im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachzuweisen.

Grundsätzlich gilt:
Eine Ausnahme vom Mindestalter dient insbesondere nicht dazu um Jugendlichen den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
Ausnahmen nach § 74 FeV setzen einen vom Regelfall abweichenden Fall voraus, bei dem die strikte Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zu einer unbilligen Härte führen würde. Sie müssen also darlegen, warum der Verordnungsgeber Ihren speziellen Fall mit den allgemeinen Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht gemeint haben kann.
Vorrangig sind vom Antragsteller außerdem die Fahrerlaubnisklassen in Erwägung zu ziehen, die altersentsprechend bereits erworben werden können (z. B. AM mit 15 Jahren oder A1 mit 16 Jahren) oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Wirtschaftliche Gründe (z. B. Kosten für Ausbildung und Prüfung der Klassen AM oder A1, Kauf eines Fahrzeugs, Kosten für Unterkunft am Ausbildungsort, Kosten für Taxi) und Witterungsverhältnisse (Temperatur, Regen, Schnee, Eisglätte) begründen regelmäßig keine unbillige Härte.
Beförderungsalternativen wie z. B. Mitfahrgelegenheiten, insbesondere die Mitnahme durch Eltern, Freunde, Bekannte oder Arbeitskollegen sind zu bevorzugen. Hierbei sind sogar Fahrten bzw. Umwege für die Eltern bis 1 ½ Stunden pro Tag zumutbar.
Ein zeitlicher Mehraufwand für Wege- oder Wartezeiten bis zu 2 Stunden gegenüber der Nutzung eines PKW, sowie Fußwege bis 3 km, sind ebenfalls zumutbar.
Bei großen Entfernungen zwischen dem Wohnort und dem Arbeits-, Schul- oder Ausbildungsort oder auch bei bestimmten Berufen, bei denen die Arbeitszeiten regelmäßig von den Zeiten des ÖPNV abweichen (Gastronomie, Hotellerie, Landwirtschaft, Kranken- u. Altenpflege, Bäcker usw.), ist vorrangig auch in Erwägung zu ziehen sich am Arbeits-, Schul- oder Ausbildungsort eine (vorübergehende) Unterbringungsmöglichkeit zu suchen.
Darüber hinaus darf der Grund für die Ausnahme nicht nur an einzelnen (Wochen-)Tagen vorliegen.

Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls ist somit unabdingbar. Antragsteller müssen daher darlegen, warum sich ihr Fall wesentlich von denen Gleichaltriger unterscheidet und es für sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht zumutbar ist, auf das Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters zu warten.

Fahrerlaubnisklasse C und D

Eine Ausnahme vom Mindestalter ist insbesondere für Personen vorgesehen, die auf diese Fahrerlaubnis im Rahmen Ihrer beruflichen Ausbildung bzw. Tätigkeit angewiesen sind. Hierzu zählen die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe zum/r Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb, sowie alle weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, in denen vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Darüber hinaus kann eine Ausnahme vom Mindestalter auch nach erfolgter Grundqualifikation gewährt werden.

Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie direkt bei der zuständigen Ansprechpartnerin – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die Kosten können je nach Fall variieren. Bitte wenden Sie sich für genaue Informationen an die zuständige Ansprechpartnerin.

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