Wohngeld | Landratsamt Ebersberg

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer).

Online-Wohngeldantrag

Sie können nur Wohngeld erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. 

Nach vorheriger Registrierung kann der Antrag auf Wohngeld online über das Bayernportal gestellt werden, ohne dass Sie den Antrag nochmals auf dem Postweg einreichen müssen.

Sollten Sie dabei mal etwas vergessen, können Sie auch nachträglich Unterlagen zu einem bereits online gestellten Antrag einreichen. Öffnen Sie Ihren Online-Antrag, bestätigen Sie kurz Ihre Personendaten und ergänzen Sie einfach fehlende Angaben beziehungsweise laden Ihre Dokumente hoch.

Wohngeld-Plus - Rechner

Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner liefern. 


Servicenummer

08092 823-723


Funktionspostfach


Zweck
Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Gegenstand
Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.

Anspruchsberechtigte
Mieterinnen und Mieter einer Wohnung können auf Antrag Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen, die zur Untermiete wohnen oder in einem Heim (z. B. Alters- oder Pflegeheim) leben.

Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.

Ausschlussgründe (Kein Anspruch auf Wohngeld):

  • Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
  • Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.
  • Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Zuwendungsfähige Kosten
Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Wohngeldbehörde (siehe unter "Für Sie zuständig").

Art und Höhe
In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.

Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. 

Der Wohngeldantrag enthält Fragen nach den wesentlichen Angaben zur Feststellung des Wohngeldanspruchs. Die Angaben im Antrag sind mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.

  • Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)
  • bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete
    (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)
  • bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum
    (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)

Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen einzureichen.

Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. 

Über den Antrag wird mit einem schriftlichen Bescheid entscheidet.

Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Dieser kann frühestens zwei Monate vor Ablauf des des laufenden Bewilligungszeitraum gestellt werden.

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

keine

Zuständigkeiten

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08092 823 723 08092 823 9649
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Hollerieth
08092 823 723 08092 823 9649
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Krämmer
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