Niederschlagswasserbeseitigung
Während in früheren Jahren oberste Maxime war, Niederschlagswasser aus Siedlungsbereichen möglichst schnell über Kanäle in den nächsten Vorfluter abzuleiten, wird inzwischen darauf geachtet, das natürliche Abflussverhalten möglichst wenig zu beeinflussen, um so den vermehrt auftretenden Hochwassersituationen entgegen zu wirken. Auf befestigten Flächen anfallendes Niederschlagswasser soll möglichst nah am Anfallort versickert werden. Hierzu eignet sich in besonderer Weise die Versickerung über bewachsenen Oberboden, da neben der sehr guten Reinigungsleistung auch die Verdunstung des Niederschlagswassers gefördert wird. Sofern für die flächenhafte Versickerung nicht genügend Platz zur Verfügung steht, kann Niederschlagswasser auch über unterirdische Anlagen (Rigolen oder Sickerschächte) versickert werden.
Genehmigungsfreie Vorhaben zur Niederschlagswasserbeseitigung:
In der Regel ist die Beseitigung von Niederschlagswasser genehmigungsfrei, sofern versickert werden kann. Sie muss allerdings den technischen Vorgaben entsprechen, die in der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und den dazugehörigen technischen Regeln (TRENGW) enthalten sind. Wenn aufgrund fehlender Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht versickert werden kann, besteht im Einzelfall noch die Möglichkeit, Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Hierzu sind die Vorgaben der „Technischen Regel zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) einzuhalten.
Hinweis:
Auch im Fall der Genehmigungfreiheit ist dem Bauamt des Landratsamts Ebersberg - auf Grund der Erschließungsrelevanz der Thematik - im Rahmen der Bauantragsstellung eine entsprechende "Erklärung zur Sicherung der Niederschlagswasserbeseitigung" vorzulegen.
Genehmigungspflichtige Vorhaben zur Niederschlagswasserbeseitigung:
Sollten die materiellen Anforderungen der NWFreiV i.V.m. den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW & TRENOG) jedoch nicht eingehalten werden können, ist für die Beseitigung des auf den Manipulationsflächen anfallenden Niederschlagswassers ein wasserrechtlicher Antrag zum Einleiten in das Grundwasser / den Untergrund bzw. in ein Oberflächengewässer nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei uns zu stellen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie weiter unten auf dieser Internetseite unter "Formulare".
- Antrag wasserrechtl. Erlaubnis Niederschlagswasserversickerung
- Antrag wasserrechtl. Erlaubnis Niederschlagswassereinleitung in oberirdische Gewässer
- Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
- Technische Regel zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
- Technische Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 219 | 08092 8239 219 | 4.14 | stephan.hilgart@lra-ebe.de |
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08092 823 484 | 08092 823 9484 | 4.14 | angelika.jaist@lra-ebe.de |
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08092 823 482 | 08092 823 9482 | 4.20 | georg.seemueller@lra-ebe.de |
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08092 823 182 | 08092 823 9182 | 4.20 | ralf.feuchtenberger@lra-ebe.de |
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