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Niederschlagswasserbeseitigung

Während in früheren Jahren oberste Maxime war, Niederschlagswasser aus Siedlungsbereichen möglichst schnell über Kanäle in den nächsten Vorfluter abzuleiten, wird inzwischen darauf geachtet, das natürliche Abflussverhalten möglichst wenig zu beeinflussen, um so den vermehrt auftretenden Hochwassersituationen entgegen zu wirken. Auf befestigten Flächen anfallendes Niederschlagswasser soll möglichst nah am Anfallort versickert werden. Hierzu eignet sich in besonderer Weise die Versickerung über bewachsenen Oberboden, da neben der sehr guten Reinigungsleistung auch die Verdunstung des Niederschlagswassers gefördert wird. Sofern für die flächenhafte Versickerung nicht genügend Platz zur Verfügung steht, kann Niederschlagswasser auch über unterirdische Anlagen (Rigolen oder Sickerschächte) versickert werden.

In der Regel ist die Beseitigung von Niederschlagswasser genehmigungsfrei, sofern versickert werden kann. Sie muss allerdings den technischen Vorgaben entsprechen, die in der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und den dazugehörigen technischen Regeln (TRENGW) enthalten sind. Wenn aufgrund fehlender Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht versickert werden kann, besteht im Einzelfall noch die Möglichkeit, Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Hierzu sind die Vorgaben der „Technischen Regel zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) einzuhalten.

Herr Buschek Sachbearbeiter
08092 823 484
08092 823 9684
U.15
 
Herr Feuchtenberger Sachbearbeiter
08092 823 182
08092 823 9182
U.47
 
Herr Seemüller Sachbearbeiter
08092 823 482
08092 823 9482
U.47
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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