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vorübergehende Versammlungsstätten

Gerade im Bereich ehrenamtlichen Engagements werden Feste und kulturelle Veranstaltungen organisiert und durchgeführt. In diesem Zusammenhang werden häufig Räume und Gebäude, welche nicht als sog. Versammlungsstätten geplant und genehmigt waren jedoch als solche vorübergehend genutzt. 

Wir unterscheiden aus baurechtlicher Sicht folgende Stufen:

Stufe 1 - Veranstaltung mit weniger als 200 Besuchern

Bei einer Veranstaltung in Räumen, die nur vorübergehend (max. 4-5 Tage im Jahr) als Versammlungsstätte genutzt werden und weniger als 200 Besucher teilnehmen werden, benötigen Sie im Landratsamt keine Anzeige oder Genehmigung. 

Achtung: Evtl. ist eine Erlaubnis bei der Gemeinde, z.B. Gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrer Gemeinde

Stufe 2 - Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern, max. 4-5 Tage im Jahr

In Falle einer vorübergehenden Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern muss mindestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn eine "Anzeige zur vorübergehenden Verwendung von Räumen" im Landratsamt eingereicht werden.

Mit der Anzeige müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Anzeigeformblatt des Landratsamtes
  • Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Darstellung des für die Veranstaltung vorgesehenen Raumes, der Zufahrten incl. Feuerwehrzufahrt etc.
  • Bestuhlungs- und Grundrissplan (evtl. Kopie vorhandener Pläne) im Maßstab 1:100 oder 1:200 mit Darstellung der
    • Sitz- und Stehflächen
    • Bestuhlung bzw. Tische sowie weitere Möblierung
    • Lage und Abmessung von Tanzflächen, Bühnen und Szeneflächen
    • Ausschankeinrichtungen, Bars u.ä.
    • Rettungswege bis ins Freie (Länge und Breite der Ausgänge, Treppen und Flure, Fluchtwegbeschilderung)
    • Geschoßhöhe
    • Lage des Raumes (EG, OG,...)

Faustregel: Je größer die Veranstaltung, um so konkreter werden die Aussagen zum Brandschutz benötigt; ggf. kann im Einzelfall ein Brandschutzkonzept notwendig sein!

Nach unserer Prüfung erhalten Sie eine Bestätigung, die evtl. weitere Auflagen enthält.

Achtung: Evtl. ist darüber hinaus eine Erlaubnis bei der Gemeinde, z.B. Gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrer Gemeinde

Stufe 3 - Veranstaltung länger als 4-5 Tage im Jahr

Bei länger andauernden Veranstaltungen handelt es sich nicht mehr um "vorübergehende Veranstaltungen" nach § 47 Versammlungsstättenverordnung.

In diesen Fällen kann ein Bauantrag notwendig sein. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig (6 Monate vor Beginn der Veranstaltung)!

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Landratsamt Ebersberg
Bauamt

Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg +49 8092 823 0 08092 823 360 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Vorsprache täglich nach Terminvereinbarung