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Lebensmittelhygiene

Hinweis zu kostenpflichtigen Tätigkeiten der Lebensmittelüberwachung

Kontrollen der Lebensmittelüberwachung sind unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig. Dies ergibt sich aus den kostenrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/625, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und dem bayerischen Kostengesetz (KG).

Kostenfrei sind Regelkontrollen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben sowie die Entnahme von Proben ohne Anfangsverdacht (Planproben). Werden dagegen im Rahmen einer Kontrolle der Lebensmittelüberwachung Beanstandungen festgestellt, die zu weiterführenden Kontrollen beziehungsweise Anordnungen oder Maßnahmen führen, werden hierfür kostendeckende Gebühren erhoben. Auch die Überwachung von Produktrückrufen und –rücknahmen ist kostenpflichtig.

Die Gebühren bemessen sich nach der Dauer der Tätigkeit (einschließlich der Vor- und Nachbearbeitung) sowie der Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Überwachungsbeamten. Als Grundlage dienen die durchschnittlichen Personalvollkosten, welche jährlich vom Bayer. Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH) ermittelt werden. Seit dem 01.01.2021 werden folgende Werte berücksichtigt:

2. Qualifikationsebene (ehem. mittlerer Dienst): 52,97 €/h

3. Qualifikationsebene (ehem. gehobener Dienst): 58,60 €/h

4. Qualifikationsebene (ehem. höherer Dienst): 80,07 €/h

Die Abrechnung erfolgt nach Minuten.

Zusätzlich zu den eigentlichen Kontrollgebühren wird nach Art. 82 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 Buchstabe f) Verordnung (EU) 2017/625 pro Betriebsbesuch eine Reisekostenpauschale in Höhe von 15,83 Euro erhoben. Werden Rückrufe und Rücknahmen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabak überwacht, so werden die Fahrtkosten hingegen kilometergenau abgerechnet (0,35 €/km).

Außerdem können gegebenenfalls Kosten für die Erstellung von Gutachten bei Probeentnahmen erhoben werden.

Die Gebührenerhebung erfolgt über einen Kostenbescheid, der nach Abschluss der Bearbeitung zugestellt wird. Die Bearbeitung kann möglicherweise längere Zeit in Anspruch nehmen, da gegebenenfalls der Eingang von Gutachten abzuwarten ist.

Zahlungspflichtig ist grundsätzlich das jeweilige Lebensmittelunternehmen.

Frau Huber Sachbearbeiterin
08092 823 295
08092 823 9295
U.54
 
Herr Köhnen Sachbearbeiter
08092 823 154
08092 823 9154
U.50
 
Landratsamt Ebersberg
Öffentliche Sicherheit, Gemeinden

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