Die Waffenbesitzkarte berechtigt Personen, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragenen Waffen und Munition auszuüben, sie innerhalb des befriedeten Besitztums zu führen und sie, z.B. zum Schießstand oder zur Reperatur zum Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt voneinander aufzubewahren und zu transportieren.
Jeder Waffenbesitzer muss die erforderliche Aufbewahrung beim Landratsamt nachweisen.
Salutwaffen sind erlaubnispflichtig.
Bei deaktivierten Waffen ist zwischen "Alt-Dekorationswaffen" und "Neudekoationswaffen" zu unterscheiden.
Als "Alt-Dekorationswaffen" gelten alle Waffen die bis zum 27.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung (neue Art!) verfügen. Eine dauerhafte Überlassung (z.B. bei Erbfall, Verkauf, Schenkung etc.) ist möglich. Hierzu ist eine Deaktivierungsbescheinigung (neue Art!) eines Beschussamtes notwendig. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, so ist die Alt-Dekowaffe wie eine Schusswaffe zu behandeln und unterliegt ab diesem Zeitpunkt dem Speicheranlass. Es erfolgt also ab diesem Zeitpunkt eine Behandlung wie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe und somit eine Speicherung im NWR.
Als „Neu-Dekorationswaffen“ gelten alle unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nach den Bestimmungen gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zum WaffG unbrauchbar gemacht wurden und über eine Deaktivierungsbescheinigung (neue Art! ab dem 28.06.2018) verfügen. Diese sind anzeigepflichtig.
Die Definitionen der wesentlichen Teile von Schusswaffen im Waffengesetz wurden nach den Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie modifiziert und ergänzt.
Informationen mit den häufigsten Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz finden Sie in diesem Merkblatt
Informationen hierzu erhalten Sie telefonisch bei uns.
Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 Abs. 1 WaffG)
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG):
Es werden von uns Auskünfte beim Bundeszentralregister, der örtlichen Polizeidienststelle und
beim Verfahrensregister eingeholt.
- persönliche Eignung ((§ 6 WaffG):
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen begründete Bedenken
bestehen, können die persönliche Eignung ggf. durch Vorlage eines Gutachtens nachweisen.
Nähere Auskünfte erteilt das Landratsamt.
- erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG):
Diese kann durch eine Sachkundeprüfung nachgewiesen werden, welche bei diversen
Sachkundeprüfungsausschüssen abgelegt werden kann oder durch eine entsprechende Tätigkeit
oder Ausbildung nachgewiesen werden. Nähere Auskünfte erteilt Ihr Schützenmeister bzw.
Jagdausbilder.
- ein Bedürfnis (§ 8 WaffG):
Ein Bedürfnis liegt insbesondere vor, bei Mitgliedern eines Schießsportlichen Vereins oder bei
Inhabern eines gültigen Jagscheines.
Bei der Beantragung eines Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis ist eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen und Sachschäden - nachzuweisen.
Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und kein Bedürfnisnachweis gefordert. Die Waffen müssen aber mit einem Blockiersystem versehen werden.
Die Zuverlässigkeitsprüfung wird generell durch das Landratsamt durchgeführt. Der Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller bei der Antragstellung beizubringen.
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