Schüler erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule, wenn ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird ( vgl. § 28a SGB XII).
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ?
Anspruch auf Hilfe zum Lebenssunterhalt nach dem SGB XII haben Personen, die
- nicht erwerbsfähig sind (die Arbeitsfähigkeit -täglich weniger als 3 Stunden- muss vorübergehend für mindestens sechs Monate oder dauerhaft gemindert sein),
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften bestreiten können
Keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben
- Personen, die als Erwerbsfähige und deren Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind
- Auszibildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach dem SGB II dem Grunde nach förderungsfähig ist
Muss eigenes Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden ?
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere
- aus ihrem Einkommen und Vermögen
- oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt,
bestreiten können.
Zum Einkommen gehören z.B.:
- Erwerbseinkommen
- Renten, Pensionen
- Unterhaltszahlungen
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Zum Vermögen gehören z.B.:
- Spar- und Bankguthaben
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen
- Kraftfahrzeuge
- Wertpapiere
- nicht selbstbewohnte Eigentumswohnungen bzw. Häuser
- Grundstücke
- Wertgegenstände
Zum Vermögen gehören nicht:
Geldbeträge
- bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von € 1.600,00 (ab vollendetem 60. Lebensjahr € 2.600,00)
und bei
- nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von € 2.214,00 (ab vollendetem 60. Lebensjahr € 3.214,00)
Leistungsumfang:
Die Hilfe wird nach Regelsätzen bemessen. Der Regelsatz soll pauschal die Kosten des Lebensunterhaltes (Ernährung, Körperpflege, Wäsche, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Energiekosten, Kleidung, Elektrogeräte, Möbel, Bettwäsche, Hausrat, Renovierungskosten, Telefongebühren, u.ä.) decken.
Neben den Regelsätzten werden angemessene Miet- und Heizkosten berücksichtigt.
Daneben können einmalige Beihilfen nur für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- die Erstausstattung von Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtätige Klassenfahrten
gewährt werden.
Sozialhilfeverwaltung, Asyl -
Eichthalstraße 5
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Ebersberg
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Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17:45 Uhr
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